Liebe Mandanten und Mandantinnen,

 

                                              

 

 In diesem Jahr haben wir von

 

Montag, den 15. April 2019 bis einschließlich                Montag, den 22. April 2019

 

einen Betriebsurlaub geplant.  Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir unser Büro ausnahmsweise komplett schließen.

 

In der zweiten Osterwoche ist das Büro am Dienstag, Donnerstag und Freitag besetzt.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns über Email info@bsb-lindig.de oder Textnachricht an 0173-6343236.

 

 

 

 

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Osterfest.

 

 

 

Herzliche Grüße

 

Ihr Team vom

 

Büro BSB Dreitzsch

 

VRD © fotolia.de

Umsatzsteuer -

Ist-Versteuerung: Wann hat das Finanzamt zugestimmt?

Wann dürfen Steuerpflichtige davon ausgehen, dass das Finanzamt der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“) zugestimmt hat? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass es für eine konkludente Gestattung ausreicht, wenn das Finanzamt die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten erkennen konnte. Ein tatsächliches Erkennen muss dabei nicht feststellbar sein.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG auch dann konkludent gestattet ist, wenn das Finanzamt (FA) die derartige Umsatzsteuerberechnung durch den Steuerpflichtigen zwar erkennen konnte, ein tatsächliches Erkennen und damit eine tatsächliche Ermessensausübung aber nicht festgestellt werden kann.

Ein Rechtsanwalt war nicht nur in seiner Einzelpraxis, sondern auch als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH tätig, der gegenüber er Leistungen erbrachte, ohne dafür als Geschäftsführer ein gesondertes Gehalt zu beziehen. Die GmbH stellte ihm Räumlichkeiten und Infrastruktur (PC mit Internet etc.) zur Verfügung, als Vergütung erhielt er bezüglich der von ihm bearbeiteten und abgerechneten Mandate eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 45 % der jährlich vereinnahmten Nettoumsätze.

Verfahrensrecht -

Kassenbuchführung & Aufzeichnungspflichten: Merkblatt der Finanzverwaltung

Ein Merkblatt der OFD Karlsruhe fasst die wichtigsten Regeln für eine korrekte Kassenbuchführung zusammen. Dabei werden aktuelle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei elektronischen Registrier- bzw. PC-Kassen erläutert. Auch auf die Zulässigkeit offener Ladenkassen wird eingegangen. Seit Anfang des Jahres besteht für Finanzämter zudem die Möglichkeit einer unangekündigten Kassennachschau.

Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten u.a. die relativ neuen Vorschriften §§ 145 bis 147 AO sowie mehrere Verwaltungsvorschriften. Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen i.d.R. der Buchführung vorgelagerte Systeme wie z.B. Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter.

Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Mit Standardsoftware wie Excel erstellte Tabellen sind nicht unveränderbar und werden generell beanstandet, denn eine nachträgliche Änderung darf nicht möglich sein.

Grundsatz Einzelaufzeichnungspflicht

Die Einzelaufzeichnungspflicht besagt, dass grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen und diese Einzeldaten zehn Jahre aufzubewahren sind. Dabei soll einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung möglich sein.

Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften ergibt sich darüber hinaus eine Einzelaufzeichnungspflicht auch für Einnahmenüberschussrechner (und nicht nur für Buchführungspflichtige). Dabei besteht im Gegensatz zur Aufzeichnung im Kassensystem nicht die Pflicht zur Verbuchung eines jeden Geschäftsvorfalls. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.

Ebenfalls ist die Zahlungsart zu erfassen, d.h., nur Barumsätze sind im Kassenbuch festzuhalten. Unbare Zahlungen sind auf separaten Konten abzubilden.

Einsatz von offenen Ladenkassen

Grundsätzlich besteht keine „Registrierkassenpflicht“. Zulässig ist nach wie vor auch die Führung einer offenen Ladenkasse. Das richtige Führen einer offenen Ladenkasse ist jedoch mit hohem Aufwand verbunden, da grundsätzlich auch hier die Einzelaufzeichnungspflicht besteht. Nur wenn die Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist (siehe unten), können die Bareinnahmen anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass die erklärten Betriebseinnahmen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein müssen und der Bargeldbestand täglich zu zählen ist, wobei ein Zählprotokoll nicht zwingend ist.

Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht

Werden Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkauft, so gilt die Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn der Steuerpflichtige eine offene Ladenkasse (oder eine Waage ohne Speicherfunktion) und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet. Wer jedoch ein elektronisches System verwendet, muss stets alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen.

Einsatz elektronischer Registrierkassen

Seit dem 01.01.2017 müssen die verwendeten elektronischen Registrierkassen die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen (u.a. Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten). Diese Daten müssen vollständig und unveränderbar in digitaler Form aufbewahrt werden. Auch das Fehlen von Programmierungsunterlagen oder Protokollen führt zu einem schweren Mangel der Buchführung. Generell gilt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Kassennachschau

Seit dem 01.01.2018 besteht für die Finanzämter die Möglichkeit der Kassennachschau. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen kann ein Amtsträger unangekündigt die Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Diese Möglichkeit zur Prüfung erstreckt sich u.a. auf elektronische oder computergestützte Kassensysteme, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Praxishinweis

Die OFD Karlsruhe hat mit ihrem Schreiben die wichtigsten Punkte für eine ordnungsgemäße Kassenführung zusammengefasst. Neben den zuvor genannten Punkten sollten Steuerpflichtige auch

  • das Recht auf Datenzugriff seitens der Finanzverwaltung kennen ebenso wie
  • die Anforderungen an Kassenaufzeichnungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und außerdem
  • die Kassensicherungsverordnung beachten.

Mängel bei der Kassenführung können zur Verwerfung der Kasse führen. Als Folge droht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen oder die Einleitung eines Strafverfahrens.

OFD Karlsruhe, Mitteilung v. 22.02.2018 - Informationen zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“